Aus den Erwägungen: C., Bürgerin von Urnäsch, und E., Bürger von Nigeria, haben in Rom geheiratet. C. ersuchte das Amt für Bürgerrecht und Zivilstand um Eintragung der Ehe in das schweizerische Personenstandsregister. Das Begehren wurde abgewiesen, da sich die Identität von E. nicht zweifelsfrei nachweisen lies (im Jahr 2003 hatte E. unter einem anderen Namen ein Asylgesuch eingerecht; der im Rahmen der Eheschliessung im Rom vorgelegte Pass erwies sich als Fälschung; an der Echtheit des dem Amt für Bürgerrecht und Zivilstand vorgelegten Passes wurde nicht gezweifelt). Das Departement Inneres und Kultur weist die Beschwerde von C. und E. ab:] 3. a)