Für eine Feststellungsverfügung über diese Frage fehlt es vorliegend somit an einem individuell konkreten Sachverhalt. Mangels schutzwürdigen Interesses ist auf den Rekurs somit auch in diesem Punkt nicht einzutreten. 4.3 Der Vollständigkeit halber sei angemerkt, dass die mit dem Eintrag im öffentlichen Kataster der belasteten Abfälle sowie der Anmerkung im Grundbuch einhergehende �Unannehmlichkeiten“ für den Grundstückseigentümer grundsätzlich entschädigungslos hinzunehmen sind, da der Katastereintrag wie auch die Grundbuchanmerkung entschädigungslos zu duldende öffentlich-rechtliche Eigentumsbeschränkungen darstellen. Funktion des Katasters und der Grundbuch-