USG ist und damit verbunden, wer allfällige Untersuchungs-, Überwachungs- oder Sanierungsmassnahmen durchzuführen (Realleistungspflicht) und wer die dadurch entstehenden Kosten zu tragen hat (Kostentragungspflicht; vgl. Art. 32d USG). Die Frage einer allfälligen Kostentragungspflicht stellt sich mithin erst im Zusammenhang mit konkret angeordneten Untersuchungs-, Überwachungs- oder Sanierungsmassnahmen im Einzelfall. Bis dato sind gestützt auf den Eintrag im Altlastenkataster aber noch keine derartige Massnahmen, die eine Kostentragungspflicht zur Folge haben könnten, angeordnet worden.