Damit handelt es sich zweifellos um einen Ablagerungsstandort im Sinne von Art. 32c USG, der in den Kataster der belasteten Standorte einzutragen ist. 4.2 Der Eintrag des Grundstücks des Rekurrenten in den Kataster der belasteten Standorte sagt aber grundsätzlich noch nichts darüber aus, ob der Standort überhaupt sanierungsbedürftig im Sinne von Art. 32c USG ist und damit verbunden, wer allfällige Untersuchungs-, Überwachungs- oder Sanierungsmassnahmen durchzuführen (Realleistungspflicht) und wer die dadurch entstehenden Kosten zu tragen hat (Kostentragungspflicht;