Aus den Erwägungen: 4. Der Rekurrent verlangt zur Hauptsache, dass die Verfügung des Amtes für Umwelt insoweit zu ergänzen sei, dass ihm keine Kosten für (eine allfällige) Untersuchung und Sanierung (der Parz. Nr. Y) aufgebürdet werden können. Er begründet diesen Antrag im Wesentlichen damit, dass er weder Verursacher noch Nutzniesser der während den 1950er- bis Mitte der 1960er-Jahre erfolgten Anschüttungen auf der Parz. Nr. Y sei.