A. Verwaltungsentscheide 1483 massgebend ist, denn Gestaltungsvorschriften schützen nicht die Auffassung von Fachleuten (wie dem Rekurrenten), sondern diejenige des Durchschnittsbetrachters. d) Nach dem Gesagten folgt, dass der Rekurrent auch kein eigenes schützwürdiges Interesse an die Aufhebung des Baugesuchsund Einspracheentscheids vom 19. November 2008 gehabt hätte, weil die erfolgreiche Einsprache ihm keinen praktischen Nutzen wirtschaftlicher oder ideeller Natur bringen würde. Department Bau und Umwelt, 27.03.2009 1483