A. Verwaltungsentscheide 1483 massgebend ist, denn Gestaltungsvorschriften schützen nicht die Auf- fassung von Fachleuten (wie dem Rekurrenten), sondern diejenige des Durchschnittsbetrachters. d) Nach dem Gesagten folgt, dass der Rekurrent auch kein eige- nes schützwürdiges Interesse an die Aufhebung des Baugesuchs- und Einspracheentscheids vom 19. November 2008 gehabt hätte, weil die erfolgreiche Einsprache ihm keinen praktischen Nutzen wirtschaft- licher oder ideeller Natur bringen würde. Department Bau und Umwelt, 27.03.2009 1483 Umweltschutz. Eintrag in den Kataster der belasteten Standorte. Die Frage der Kostentragungspflicht stellt sich erst bei einer konkret an- geordneten Untersuchungs-, Überwachungs- oder Sanierungsmaß- nahme. Aus den Erwägungen: 4. Der Rekurrent verlangt zur Hauptsache, dass die Verfügung des Amtes für Umwelt insoweit zu ergänzen sei, dass ihm keine Kos- ten für (eine allfällige) Untersuchung und Sanierung (der Parz. Nr. Y) aufgebürdet werden können. Er begründet diesen Antrag im Wesent- lichen damit, dass er weder Verursacher noch Nutzniesser der wäh- rend den 1950er- bis Mitte der 1960er-Jahre erfolgten Anschüttungen auf der Parz. Nr. Y sei. 4.1 Art. 32c Abs. 1 USG verpflichtet die Kantone, dafür zu sorgen, dass Deponien und andere durch Abfälle belastete Standorte (be- lastete Standorte) saniert werden, wenn sie zu schädlichen oder lästi- gen Einwirkungen führen oder die konkrete Gefahr besteht, dass sol- che Einwirkungen entstehen. Art. 32c USG bezweckt somit, die be- lasteten Standorte zu erfassen, ihr Gefährdungspotential zu bestimmen und die von diesen Standorten allenfalls ausgehenden schädlichen oder lästigen Einwirkungen (oder die konkrete Gefahr solcher Einwirkungen) zu beseitigen. Zu diesem Zweck haben die Kantone einen öffentlich zugänglichen Kataster der belasteten Stand- orte zu erlassen und zu führen (Art. 32c Abs. 2 USG). Belastete Standorte sind Orte, deren Belastung von Abfällen stammt und die ei- 22 A. Verwaltungsentscheide 1483 ne beschränkte Ausdehnung aufweisen (Art. 2 Abs. 1 der Verordnung über die Sanierung von belasteten Standorten; Altlastenverordnung; AltlV; SR 814.680) sowie als Ablagerungsstandort, als Betriebsstand- ort oder als Unfallstandort qualifiziert werden können (Art. 2 Abs. 1 lit. a–c AltlV). Vorliegend ist auch von Seiten des Rekurrenten grund- sätzlich unbestritten, dass im oben genannten Zeitraum auf der Parz. Nr. Y wiederholt Abfälle abgelagert worden sind. Die Rede ist von 3 rund 10'000 m Bauschutt (vgl. Augenscheinprotokoll vom 11. Juni 2009). Damit handelt es sich zweifellos um einen Ablagerungsstandort im Sinne von Art. 32c USG, der in den Kataster der belasteten Stand- orte einzutragen ist. 4.2 Der Eintrag des Grundstücks des Rekurrenten in den Kataster der belasteten Standorte sagt aber grundsätzlich noch nichts darüber aus, ob der Standort überhaupt sanierungsbedürftig im Sinne von Art. 32c USG ist und damit verbunden, wer allfällige Untersuchungs-, Überwachungs- oder Sanierungsmassnahmen durchzuführen (Real- leistungspflicht) und wer die dadurch entstehenden Kosten zu tragen hat (Kostentragungspflicht; vgl. Art. 32d USG). Die Frage einer allfälli- gen Kostentragungspflicht stellt sich mithin erst im Zusammenhang mit konkret angeordneten Untersuchungs-, Überwachungs- oder Sa- nierungsmassnahmen im Einzelfall. Bis dato sind gestützt auf den Ein- trag im Altlastenkataster aber noch keine derartige Massnahmen, die eine Kostentragungspflicht zur Folge haben könnten, angeordnet worden. Für den Rekurrenten besteht dementsprechend zum heuti- gen Zeitpunkt kein schutzwürdiges Interesse an der Feststellung, dass ihm für allfällige zukünftige, zum heutigen Zeitpunkt noch in keiner Weise feststehende Untersuchungs-, Überwachungs- oder Sanie- rungsmassnahmen keine Kosten aufgebürdet werden können. Für ei- ne Feststellungsverfügung über diese Frage fehlt es vorliegend somit an einem individuell konkreten Sachverhalt. Mangels schutzwürdigen Interesses ist auf den Rekurs somit auch in diesem Punkt nicht einzu- treten. 4.3 Der Vollständigkeit halber sei angemerkt, dass die mit dem Eintrag im öffentlichen Kataster der belasteten Abfälle sowie der An- merkung im Grundbuch einhergehende �Unannehmlichkeiten“ für den Grundstückseigentümer grundsätzlich entschädigungslos hinzuneh- men sind, da der Katastereintrag wie auch die Grundbuchanmerkung entschädigungslos zu duldende öffentlich-rechtliche Eigentumsbe- schränkungen darstellen. Funktion des Katasters und der Grundbuch- 23 A. Verwaltungsentscheide 1484 anmerkung ist es gerade, bestehende Umweltbelastungen offen zu legen, der Öffentlichkeit bekannt zu machen und damit zu verhindern, dass die Belastung durch Ablagerungs-, Betriebs- oder Unfallstandor- te übersehen wird oder vergessen geht. Department Bau und Umwelt, 17.12.2009 1484 Eintragung einer im Ausland geschlossenen Ehe in das schwei- zerische Personenstandsregister. Bei zweifelhafter Identität des Ehegatten ist das Gesuch abzuweisen. Aus den Erwägungen: C., Bürgerin von Urnäsch, und E., Bürger von Nigeria, haben in Rom geheiratet. C. ersuchte das Amt für Bürgerrecht und Zivilstand um Eintragung der Ehe in das schweizerische Personenstandsregis- ter. Das Begehren wurde abgewiesen, da sich die Identität von E. nicht zweifelsfrei nachweisen lies (im Jahr 2003 hatte E. unter einem anderen Namen ein Asylgesuch eingerecht; der im Rahmen der Ehe- schliessung im Rom vorgelegte Pass erwies sich als Fälschung; an der Echtheit des dem Amt für Bürgerrecht und Zivilstand vorgelegten Passes wurde nicht gezweifelt). Das Departement Inneres und Kultur weist die Beschwerde von C. und E. ab:] 3. a) Nach Art. 32 Abs. 1 des Bundesgesetzes über das Interna- tionale Privatrecht (IPRG; SR 291) wird eine ausländische Entschei- dung oder Urkunde über den Zivilstand aufgrund einer Verfügung der kantonalen Aufsichtsbehörde in das Zivilstandsregister eingetragen. Die Aufsichtsbehörde prüft das ausländische Dokument in formeller und materieller Hinsicht auf seine Eintragbarkeit […]. b) […] c) Nach Art. 16 Abs. 1 lit. b der Zivilstandsverordnung (SR 211.112.2) prüft die Zivilstandsbehörde im Rahmen der Beurkun- dung u.a., ob die Identität der beteiligten Personen nachgewiesen ist […]. Bestehen Zweifel über die Identität der Person, weil sie, un- bestrittenermassen, unter verschiedenen Namen aufgetreten ist, so ist 24