USG bezweckt somit, die belasteten Standorte zu erfassen, ihr Gefährdungspotential zu bestimmen und die von diesen Standorten allenfalls ausgehenden schädlichen oder lästigen Einwirkungen (oder die konkrete Gefahr solcher Einwirkungen) zu beseitigen. Zu diesem Zweck haben die Kantone einen öffentlich zugänglichen Kataster der belasteten Standorte zu erlassen und zu führen (Art. 32c Abs. 2 USG). Belastete Standorte sind Orte, deren Belastung von Abfällen stammt und die ei- 22