Nr. Y sei. 4.1 Art. 32c Abs. 1 USG verpflichtet die Kantone, dafür zu sorgen, dass Deponien und andere durch Abfälle belastete Standorte (belastete Standorte) saniert werden, wenn sie zu schädlichen oder lästigen Einwirkungen führen oder die konkrete Gefahr besteht, dass solche Einwirkungen entstehen. Art. 32c USG bezweckt somit, die belasteten Standorte zu erfassen, ihr Gefährdungspotential zu bestimmen und die von diesen Standorten allenfalls ausgehenden schädlichen oder lästigen Einwirkungen (oder die konkrete Gefahr solcher Einwirkungen) zu beseitigen.