Wie die Vorinstanz zutreffend festgehalten hat, bildet die Berufsausbildung kein Kriterium für eine Einspracheberechtigung. In diesem Zusammenhang sei noch als Präzisierung hinzuzufügen, dass bei der Beurteilung der harmonischen Einordnung bzw. des Beeinträchtigungsverbots eines Bauprojektes das ästhetische Empfinden der Bevölkerung 21 A. Verwaltungsentscheide 1483