Der Rekurrent macht mit diesen Einwänden keine konkreten Nachteile geltend. Dabei handelt es sich höchstens um ein allgemeines öffentliches Interesse, welches keine Einsprachelegitimation begründet. c) Des Weiteren motiviert der Rekurrent sein eigenes schützwürdiges Interesse anhand seiner Ausbildung als Architekt mit Zusatzausbildung in Orts-, Regional- und Landesplanung. Aufgrund seines Fachwissens sei er mehr als ein beliebiger Dritter betroffen. Wie die Vorinstanz zutreffend festgehalten hat, bildet die Berufsausbildung kein Kriterium für eine Einspracheberechtigung.