Kurz zusammengefasst, erfüllt der Rekurrent die erste Legitimationsvoraussetzung, nämlich die Berührtheit durch den angefochtenen Gegenstand, nicht. 6. a) Die Legitimationsvoraussetzungen von Art. 111 Abs. 1 BauG müssen kumulativ erfüllt sein; auch wenn vorliegend bereits die erste Anforderung nicht gegeben ist, ist der Vollständigkeit halber auch die zweite Legitimationsvoraussetzung, nämlich ein eigenes schützwürdiges Interesse des Rekurrenten an der Änderung oder Aufhebung des Bauentscheides, zu prüfen. b) Das schützwürdige Interesse muss nicht rechtlicher Natur sein.