Zu Recht hat der Rekurrent in seiner Rekursschrift festgestellt, dass Art. 111 Abs. 1 BauG nicht ausdrücklich verlange, dass der Einsprecher eine unmittelbare Nachbarschaft zum Baugrundstück habe. Diese Bestimmung verlangt nämlich, dass der Einsprecher durch den Bauentscheid berührt ist und ein eigenes schutzwürdiges Interesse an dessen Aufhebung oder Änderung hat. Es stellt sich somit die Frage, was unter Berührtheit zu verstehen ist. Gemäss bundesgerichtlicher Rechtsprechung muss bei Bauprojekten die Nähe der Beziehung ins- 20 A. Verwaltungsentscheide 1482