Der Rekurrent führt dagegen aus, dass er von einer Verschandelung des Orts- und Landschaftsbildes von G. persönlich betroffen sei, dazu bedürfe es keine unmittelbare Nachbarschaft zum Baugrundstück; sie werde in Art. 111 Abs. 1 BauG nicht verlangt. Da die geplante Baute in seinem Blickfeld vor das Alpsteinpanorama zu stehen käme, sei er persönlich betroffen. Als Architekt mit Zusatzausbildung in Orts-, Regional- und Landesplanung sei er mehr als ein beliebiger Dritte betroffen. Die zuständigen Gemeindebehörden seien befangen, so dass sie die öffentlichen Interessen in dieser Sache nicht mehr wahrnehmen könnten.