Aus den Erwägungen: 4. Die Baubewilligungskommission G. ist auf die Einsprache des Rekurrenten nicht eingetreten, weil sie ihm die Einspracheberechtigung gemäss Art. 111 Abs. 1 BauG abgesprochen hat. Dies mit der Begründung, dass dem Rekurrenten die räumlich erforderliche enge nachbarliche Beziehung zum Grundstück fehle und weil er keine unmittelbaren eigenen Interessen geltend mache. Bei der geltend gemachten Verschandelung des Orts- und Landschaftsbildes bzw. dem angeführten Widerspruch zum ortsüblichen Baustil handle es sich um öffentliche Interessen, welche von den zuständigen Behörden zu garantieren seien.