Aus den Erwägungen: 6. a) Soweit die Rekurrenten ersuchen, das Rekursverfahren bis zum Abschluss der Totalrevision des Zonenplans zu sistieren, gilt es festzuhalten, dass eine Verfahrenssistierung aufgrund einer beabsichtigten Rechtsänderung nur zulässig ist, wenn neue Vorschriften bereits beschlossen oder zumindest aufgelegt sind (Alfred Kölz et al., Kommentar zum Verwaltungsrechtspflegegesetz des Kantons Zürich, 2. A., Zürich 1999, Vorbemerkungen zu §§ 4–31, N 27 ff.). Vage Aussichten für eine spätere Einzonung der rekurrentischen Parzelle genügen insofern nicht, um das Verfahren weiterhin ruhen zu lassen. Dies gilt in diesem Fall umso mehr, als der Gemeinderat Lutzenberg