41 Abs. 1 BauG dagegen explizit in den Sonderbauvorschriften enthalten sein. Da die beabsichtigte Beanspruchung einer Mehrausnützung lediglich in den (richtungsgebenden) übrigen Planbestandteilen erwähnt wird, vermag die Mehrausnützung den gesetzlichen Bestimmungen nicht zu genügen. Damit kann durch den Gestaltungsplan B. keine Mehrausnützung in Anspruch genommen werden. Departement Bau und Umwelt, 23.09.2009 18