Art. 1 Abs. 3 der besonderen Vorschriften (Sonderbauvorschriften, SBV) zum Gestaltungsplan B. legt fest, dass die in der Legende des Gestaltungsplans als Festlegungen bezeichneten Elemente sowie die besonderen Vorschriften verbindlich sind, die übrigen Planbestandteile und die Beilagen 1–9 demgegenüber lediglich richtungsgebend. Es ist unbestritten, dass die Sonderbauvorschriften keine Aussagen in Bezug auf die Gewährung einer Mehrausnützung enthalten. Diese Tatsache wurde sowohl von der Vorinstanz als auch von der Rekursgegnerin anerkannt. Beide gehen aber offenbar davon aus, dass sich die Mehrausnützung aus den Beilageplänen und dem gesamten Zusammenhang ergebe.