BauG kann eine Mehrausnützung bis zu 10 % gewährt werden, wenn mit dem Projekt in Bezug auf die architektonische Gestaltung, die Wohnhygiene sowie die Eingliederung in die bauliche und landschaftliche Umgebung gegenüber der zonengemässen Überbauung eine wesentliche Qualitätssteigerung verbunden ist. b) Art. 1 Abs. 3 der besonderen Vorschriften (Sonderbauvorschriften, SBV) zum Gestaltungsplan B. legt fest, dass die in der Legende des Gestaltungsplans als Festlegungen bezeichneten Elemente sowie die besonderen Vorschriften verbindlich sind, die übrigen Planbestandteile und die Beilagen 1–9 demgegenüber lediglich richtungsgebend.