41 BauG regelt das Verhältnis von Quartier- und Gestaltungsplänen zur Zonenordnung: Die Sonderbauvorschriften dürfen dem Zweck der Zone nicht widersprechen. Im Übrigen sind einzelfallweise Abweichungen von den in der betroffenen Zone geltenden Bauvorschriften unter Beachtung bestimmter Einschränkungen zulässig. Gemäss Art. 41 Abs. 1 lit. b kann eine Mehrausnützung bis zu 10 % gewährt werden, wenn mit dem Projekt in Bezug auf die architektonische Gestaltung, die Wohnhygiene sowie die Eingliederung in die bauliche und landschaft- 16 A. Verwaltungsentscheide 1480