Dies bedeutet jedoch nicht, dass mit diesen Plänen Abweichungen von der Regelbauweise gemäss Grundordnung gänzlich ausgeschlossen wären. Gerade zur Wahrung wichtiger öffentlicher Interessen kann es sinnvoll sein, punktuell von der Grundordnung abzuweichen, wenn hierfür eine gesetzliche Grundlage besteht (vgl. Inforaum VLP-ASPAN, Mai Nr. 3/09; Rahmen- und Sondernutzungspläne – Wie stehen sie zueinander?). b) Gemäss Art. 37 Abs. 1 BauG regeln Sondernutzungspläne die Überbaubarkeit von Teilgebieten der Gemeinde in Ergänzung und Verfeinerung der ortsplanerischen Grundordnung. Art. 41 BauG regelt das Verhältnis von Quartier- und Gestaltungsplänen zur Zonenordnung: