Aus den Erwägungen: 6. a) In Zusammenhang mit dem Erlass des Gestaltungsplans beanstanden die Rekurrenten insbesondere dessen gleichzeitigen Erlass mit dem Teilzonenplan S., um eine erhöhte Überbauungsdichte für ein privates Bauprojekt zu ermöglichen. In der Folge soll das Verhältnis des Sondernutzungsplans (Gestaltungsplan S.) zum Zonenplan geklärt werden. Der Zonenplan einer Gemeinde legt als Rahmennutzungsplan umfassend und flächendeckend die zulässigen Nutzungen fest. Mittels Sondernutzungsplan, welcher den Rahmennutzungsplan nicht ersetzt, kann diese Nutzung in einem begrenzten Gebiet präzisiert oder ergänzt werden.