Weil Behörden ihre Zuständigkeit von Amtes wegen zu prüfen haben und selbst im Einvernehmen mit den Parteien keine vom Gesetz abweichende Zuständigkeit begründen können (Art. 2 Abs. 1 und 4 VRPG), ist der auf eine nicht anfechtbare Verfügung hin ergangene Rekursentscheid der Vorinstanz ersatzlos aufzuheben. Damit steht aber auch fest, dass es dem Departement Bau und Umwelt vorliegend verwehrt ist, über den nicht mit ordentlichen Rechtsmitteln (Rekurs) anfechtbaren Bauermittlungsresp. Wiedererwägungsentscheid materiell zu entscheiden. Auf den Rekurs ist im Ergebnis somit nicht einzutreten. Departement Bau und Umwelt, 18.08.2009 15