Diese Umstände übersah offenbar auch der Gemeinderat T., indem er auf den gegen den Bauermittlungs- resp. den Wiedererwägungsentscheid erhobenen Rekurs ohne weiteres eintrat und ihn materiell behandelte. Weil Behörden ihre Zuständigkeit von Amtes wegen zu prüfen haben und selbst im Einvernehmen mit den Parteien keine vom Gesetz abweichende Zuständigkeit begründen können (Art. 2 Abs. 1 und 4 VRPG), ist der auf eine nicht anfechtbare Verfügung hin ergangene Rekursentscheid der Vorinstanz ersatzlos aufzuheben.