2.3 Damit steht fest, dass die Baubewilligungskommission T. mit der dem Bauermittlungs- resp. dem Wiedererwägungsentscheid angefügten Rechtsmittelbelehrung auf eine vorliegend nicht gegebene Rekursmöglichkeit hinwies. Diese Umstände übersah offenbar auch der Gemeinderat T., indem er auf den gegen den Bauermittlungs- resp. den Wiedererwägungsentscheid erhobenen Rekurs ohne weiteres eintrat und ihn materiell behandelte.