Erst mit dem Wiedererwägungsentscheid vom 4. Februar 2009 hat die Baubewilligungskommission T. – auf (ausdrückliches) Begehren des Rekurrenten hin – den Rechtsmittelweg an den Gemeinderat eröffnet, wobei sie von ihrer im Grundsatz richtigen Argumentation abweicht und neu die Ansicht vertritt, es stehe alleine im Ermessen der Behörde, das Rekursrecht zu gewähren oder nicht. Wie am Schluss von E. 2.2.3 erläutert, greift das Ermessen der Behörde jedoch erst, wenn die grundsätzliche planungsrechtliche Zulässigkeit eines Bauvorhabens zur Diskussion steht, was, wie geschildert, vorliegend nicht der Fall ist. 2.3