Diese Ansicht hatte bereits die Baubewilligungskommission T. in ihrem Entscheid vom 10. November 2008 vertreten, weshalb dieser ausdrücklich als nicht anfechtbar taxiert worden ist. Erst mit dem Wiedererwägungsentscheid vom 4. Februar 2009 hat die Baubewilligungskommission T. – auf (ausdrückliches) Begehren des Rekurrenten hin – den Rechtsmittelweg an den Gemeinderat eröffnet, wobei sie von ihrer im Grundsatz richtigen Argumentation abweicht und neu die Ansicht vertritt, es stehe alleine im Ermessen der Behörde, das Rekursrecht zu gewähren oder nicht.