Konkret ist etwa unbestritten, dass die angestrebte Wohnnutzung in der Zone W3 grundsätzlich zonenkonform ist, ebenso die Erschliessungsfrage. Diese Ansicht hatte bereits die Baubewilligungskommission T. in ihrem Entscheid vom 10. November 2008 vertreten, weshalb dieser ausdrücklich als nicht anfechtbar taxiert worden ist.