Zweckänderung einer unter �altem Recht“ erstellten, ehemaligen Remise zum Zwecke der Wohnnutzung innerhalb der Bauzone zur Debatte. Im Vordergrund steht dabei die Frage, ob eine solche Zweckänderung gestützt auf Art. 94 Abs. 2 BauG bewilligt werden kann. Damit steht jedoch keine Frage der grundsätzlichen planungsrechtlichen Zulässigkeit zur Diskussion, sondern allein eine Rechtsfrage über die erweiterte Bestandesgarantie nach Art. 94 BauG. Konkret ist etwa unbestritten, dass die angestrebte Wohnnutzung in der Zone W3 grundsätzlich zonenkonform ist, ebenso die Erschliessungsfrage.