Der Begriff der �grundsätzlichen planungsrechtlichen Zulässigkeit“ eines Bauvorhabens ist ein unbestimmter Rechtsbegriff, der nach dem Gesagten restriktiv auszulegen ist. Nach dem Wortlaut dieser Bestimmung geht es dabei nur um grundsätzliche Fragen der planungsrechtlichen Zulässigkeit eines Bauvorhabens und nicht um andere wie etwa baurechtliche oder umweltrechtliche Fragen. Darunter sind insbesondere Fragen über die Zonenkonformität oder die planungsrechtliche Baureife eines Bauvorhabens im Sinne des RPG zu verstehen. Im Vordergrund steht in diesem Zusammenhang beispielsweise die Zulässigkeit von Ausnahmen von der Zonenkonformität ausserhalb der Bauzonen (Art. 24 und Art.