101 Abs. 2 Satz 2 BauG). Gerade weil keine öffentliche Auflage und keine Mitwirkung von Nachbarn oder weiteren allfällig legitimierten Dritten vorgesehen ist, weil der Bauermittlungsentscheid bei einer allfälligen Einsprache im Baubewilligungsverfahren seine Rechtswirkung zugunsten des Gesuchstellers verliert und weil der Gesetzgeber mit dem dem Baubewilligungsverfahren vorgelagerten Bauermittlungsverfahren kein �zweifaches“ Einsprache- und Rechtsmittelverfahren zur Verfügung stellen wollte, ist Art. 101 Abs. 2 BauG restriktiv auszulegen. Dies gilt insbesondere für die Ausnahmen von der Unanfechtbarkeit des Bauermittlungsentscheids nach Art. 101 Abs. 2 Satz 2 BauG. Nach dem Wort-