Aufgrund der in E. 2.2.2 genannten beschränkten Bindungswirkung sowie aufgrund des gesetzgeberischen Bestrebens, für die Bauermittlung ein beschleunigtes Vorverfahren vorzusehen, ist der Bauermittlungsentscheid vom Grundsatz her nicht anfechtbar (Art. 101 Abs. 2 Satz 1 BauG), d.h. es ist dagegen kein (ordentliches) Rechtsmittel (Rekurs) gegeben. Nur ausnahmsweise, wenn die grundsätzliche planungsrechtliche Zulässigkeit eines Vorhabens zur Diskussion steht, kann die zuständige Behörde die Möglichkeit zum Weiterzug des Vorentscheids einräumen (Art. 101 Abs. 2 Satz 2 BauG).