Entsprechend gewährt das Bauermittlungsverfahren dem Gesuchsteller keine absolute Gewissheit, dass sein auf den Bauermittlungsentscheid abgestütztes Bauvorhaben letztlich rechtskräftig bewilligt wird. 2.2.3 Aufgrund der in E. 2.2.2 genannten beschränkten Bindungswirkung sowie aufgrund des gesetzgeberischen Bestrebens, für die Bauermittlung ein beschleunigtes Vorverfahren vorzusehen, ist der Bauermittlungsentscheid vom Grundsatz her nicht anfechtbar (Art. 101 Abs. 2 Satz 1 BauG), d.h. es ist dagegen kein (ordentliches) Rechtsmittel (Rekurs) gegeben.