auf negativ lautende, abschlägige Antworten oder auf Nebenbestimmungen kann die Baubehörde bei der Beurteilung des Baugesuchs zugunsten des Gesuchstellers jederzeit zurückkommen. Wird das nachfolgende Baugesuch von einem einspracheberechtigten Dritten angefochten, verliert der Bauermittlungsentscheid zudem jegliche Verbindlichkeit zugunsten des Gesuchstellers, auch gegenüber den Behörden (Art. 101 Abs. 4 BauG). Dies stellt sicher, dass Dritte keinen Nachteil daraus erleiden, dass sie im Bauermittlungsverfahren nicht als Partei dabei waren.