Appenzell Ausserrhoden betrifft unter den genannten Bedingungen alleine die Behörde, nicht jedoch allfällige Dritte, da das Bauermittlungsgesuch weder öffentlich aufgelegt noch publiziert werden muss, Dritte somit keine Kenntnis vom Vorentscheid erhalten. Dies hat zur Folge, dass ihnen die umfassende Einsprache- und Rechtsmittelbefugnis gegen das nachfolgende Baugesuch im Baubewilligungsverfahren zusteht. Die Bindungswirkung gegenüber der Baubehörde beschränkt sich sodann auf positive Vorentscheide; auf negativ lautende, abschlägige Antworten oder auf Nebenbestimmungen kann die Baubehörde bei der Beurteilung des Baugesuchs zugunsten des Gesuchstellers jederzeit zurückkommen.