In diesem Rahmen hat der Gesuchsteller Anspruch auf behördliche Beurteilung der von ihm gestellten Fragen. […] 2.2.2 Sofern sich die rechtlichen und tatsächlichen Verhältnisse nicht ändern und das Baugesuch innert eines Jahres nach Vorliegen des Entscheids eingereicht wird, ist die Bewilligungsbehörde an den Entscheid gebunden (Art. 101 Abs. 3 BauG). Die Bindungswirkung nach dem Bauermittlungsverfahren im Kanton Appenzell Ausserrhoden betrifft unter den genannten Bedingungen alleine die Behörde, nicht jedoch allfällige Dritte, da das Bauermittlungsgesuch weder öffentlich aufgelegt noch publiziert werden muss, Dritte somit keine Kenntnis vom Vorentscheid erhalten.