2.1.1 Das Bauermittlungsverfahren bezweckt, einzelne wichtige Fragen im Zusammenhang mit einem geplanten Bauvorhaben vor der Ausarbeitung eines Baugesuchs zu klären, z.B. bezüglich Erschliessung, planungsrechtliche Baureife, Art und Mass der Nutzung, Einordnung oder Geschosszahl. Entsprechend bestimmt primär der Bauwillige den Gegenstand des Bauermittlungsentscheids. Es können jedoch nur konkrete und grundlegende Fragen der späteren Bewilligungsfähigkeit Gegenstand eines Bauermittlungsentscheids bilden, die sich von einer Detailprojektierung losgelöst beantworten lassen. Nicht Gegenstand eines Bauermittlungsentscheids kann daher ein ganzes Bauprojekt sein.