Zum einen wird die strittige Anbaute, wie sich anlässlich des Augenscheins gezeigt hat und wie die Rekurrentin selber anerkennt, zur Lagerung von Gartenmöbeln benutzt. Ein Anbau für die Lagerung von Gartenmöbeln ist aber klar keine technisch bedingte Dachaufbaute, die auf einen Standort auf dem Dach angewiesen wäre, sondern eine (nutzbare) Dachaufbaute vergleichbar mit gedeckten Sitzplätzen auf Flachdächern oder Lukarnen und Schleppgauben auf Schrägdächern (vgl. Art. 29 Abs. 1 BauR T.). Zum anderen beruht die geplante Nutzung des Geräteraums auch als �Bewässerungszentrale“