Diese Bestimmung ist eine Gestaltungsvorschrift (vgl. die Überschrift des IV. Abschnitts des Baureglements), die gewisse Bauteile in der Weise privilegiert, als dass sie bei Schrägund Flachdachbauten die Dachfläche nach aussen durchstossen resp. oberhalb der Dachhaut in Erscheinung treten dürfen und zwar um das technisch notwendige Mass. Unter den Dachaufbauten nach Abs. 5 sind nur �technisch bedingte“ Dachaufbauten (und -anlagen) zu verstehen, wie aus der nicht abschliessenden Aufzählung �Kamine, Ventilationszüge etc.“ und �Treppenhäuser und Liftaufbauten“ hervorgeht. Als weitere Beispiele können etwa Antennen, Sonnenkollektoren oder Lüftungsrohre genannt werden.