Sinne von Art. 29 Abs. 5 des Baureglements der Gemeinde T. (nachfolgend BauR T.), weshalb sie nicht unter die Vorschrift von Art. 4 Abs. 4 der Bauverordnung (BauV; bGS 721.11) falle. Dies gilt es im Folgenden zu prüfen. 4.4.1 Nach Art. 29 Abs. 5 BauR T. dürfen Dachaufbauten wie Kamine, Ventilationszüge etc. sowie bei Flachdachbauten auch Treppenhäuser und Liftaufbauten, mit dem technisch notwendigen Mass über die Dachfläche ragen. Diese Bestimmung ist eine Gestaltungsvorschrift (vgl. die Überschrift des IV. Abschnitts des Baureglements), die gewisse Bauteile in der Weise privilegiert, als dass sie bei Schrägund Flachdachbauten die Dachfläche nach aussen durchstossen resp.