Für das kommunale Recht bleibt insoweit grundsätzlich kein Raum, eigenständige Vorschriften zum Schutz der Ortsbilder von nationaler Bedeutung zu erlassen. Mit Inkraftsetzung des BauG und der darauf gestützten Verordnung, erscheint die Anwendung der ortsbildschützerischen Bestimmung des BauR H. in Bezug auf Ortsbildschutzzonen von nationaler Bedeutung nicht mehr als zulässig. Die Kommission Planung und Baubewilligung der Gemeinde H. ist indessen nach wie vor befugt, Art. 53 Abs. 7 BauR H. auf kommunalen Ortsbildschutzzonen anzuwenden. Gemäss Art.