Gemäss Art. 53 Abs. 7 BauR H. kann die Erstellung von Abstellflächen für Motorfahrzeuge untersagt werden, wenn ihre Erstellung wichtigen Zielen der Ortsplanung (z.B. Ortsbildschutz, Erhalt von Vorgärten und Grünanlagen etc.) widersprechen oder ihre Benützung den Verkehr stören würde. Wie bereits oben ausgeführt, ist gemäss Art. 80 Abs. 1 BauG der Kanton ausschliesslich zuständig für den Schutz der Ortsbilder von nationaler Bedeutung innerhalb der Bauzonen. Diese Regelung ist abschliessend. Für das kommunale Recht bleibt insoweit grundsätzlich kein Raum, eigenständige Vorschriften zum Schutz der Ortsbilder von nationaler Bedeutung zu erlassen.