für Schutzmassnahmen nach Art. 80 Abs. 1 BauG alleine der Kanton zuständig ist. b) Die Kommission Planung und Baubewilligung der Gemeinde H. ist der Ansicht, dass das vorliegende Bauprojekt Art. 53 Abs. 7 des Baureglements der Gemeinde H. (nachfolgend BauR H.) widerspreche und sieht sich deshalb befugt, um den Erhalt von Vorgärten zu sichern, die Parkplatzerweiterung zu verweigern. Gemäss Art. 53 Abs. 7 BauR H. kann die Erstellung von Abstellflächen für Motorfahrzeuge untersagt werden, wenn ihre Erstellung wichtigen Zielen der Ortsplanung (z.B. Ortsbildschutz, Erhalt von Vorgärten und Grünanlagen etc.) widersprechen oder ihre Benützung den Verkehr stören würde.