BauG zusätzlich einer raumplanerischen Bewilligung des kantonalen Planungsamts. Mit anderen Worten besteht für Bauvorhaben bei Ortsbildern von nationaler Bedeutung eine parallele Bewilligungskompetenz von Kanton und Gemeinde, wobei letztere die Bewilligungsfähigkeit des Projektes gemäss den Zonenvorschriften und den übrigen kommunalen und auch kantonalen Bauvorschriften zu prüfen hat, soweit diese nicht den Ortsbildschutz nationaler Bedeutung nach Art. 84 BauG betreffen. Dies bedeutet, dass 9 A. Verwaltungsentscheide 1477