Aus den Erwägungen: 4. Der Rekurrent beabsichtigt, die bestehenden begrünten Flächen südlich und östlich des Gebäudes Nr. X durch Bekiesung zu ersetzen. Die Fläche östlich soll als zusätzlicher Parkplatz genutzt werden. Wie das kantonale Planungsamt in seiner Stellungnahme vom 4. Mai 2009 zu Recht festgestellt hat, ist dieses Vorhaben bewilligungspflichtig, da die Parkplatzerweiterung nicht als kleinere Anlage der Garten- und Aussengestaltung im ortsüblichen Rahmen gemäss Art. 39 Abs. 2 lit. j der Bauverordnung (bGS 721.11) qualifiziert werden kann. 5. a) Gemäss Art.