A. Verwaltungsentscheide 1476 fung der Standortgebundenheit der geplanten Antenne für den Ama- teurfunkdienst. Departement Bau und Umwelt, 29.10.2009 1476 Baubewilligungsverfahren. Zuständigkeit. Im Ortsbild nationaler Be- deutung ist ausschliesslich das kantonale Planungsamt für den Schutz des Ortsbildes zuständig. Aus den Erwägungen: 4. Der Rekurrent beabsichtigt, die bestehenden begrünten Flä- chen südlich und östlich des Gebäudes Nr. X durch Bekiesung zu er- setzen. Die Fläche östlich soll als zusätzlicher Parkplatz genutzt wer- den. Wie das kantonale Planungsamt in seiner Stellungnahme vom 4. Mai 2009 zu Recht festgestellt hat, ist dieses Vorhaben bewilli- gungspflichtig, da die Parkplatzerweiterung nicht als kleinere Anlage der Garten- und Aussengestaltung im ortsüblichen Rahmen gemäss Art. 39 Abs. 2 lit. j der Bauverordnung (bGS 721.11) qualifiziert wer- den kann. 5. a) Gemäss Art. 80 Abs. 1 BauG ist der Kanton ausschliesslich zuständig für den Schutz der Natur-, Landschafts- und Kulturwerte ausserhalb der Bauzonen, für den Weilerschutz sowie für den Schutz der Ortsbilder von nationaler Bedeutung innerhalb der Bauzonen. Nach Art. 97 Abs. 1 BauG bedürfen alle nach Massgabe von Art. 93 BauG bewilligungspflichtigen Bauvorhaben einer Bewilligung der Ge- meindebaubehörde. Gemäss Abs. 2 lit. b der gleichen Bestimmung bedürfen Bauvorhaben in kantonalen Schutzzonen und an Schutzob- jekten gemäss Art. 79 ff. BauG zusätzlich einer raumplanerischen Bewilligung des kantonalen Planungsamts. Mit anderen Worten be- steht für Bauvorhaben bei Ortsbildern von nationaler Bedeutung eine parallele Bewilligungskompetenz von Kanton und Gemeinde, wobei letztere die Bewilligungsfähigkeit des Projektes gemäss den Zonen- vorschriften und den übrigen kommunalen und auch kantonalen Bau- vorschriften zu prüfen hat, soweit diese nicht den Ortsbildschutz nati- onaler Bedeutung nach Art. 84 BauG betreffen. Dies bedeutet, dass 9 A. Verwaltungsentscheide 1477 für Schutzmassnahmen nach Art. 80 Abs. 1 BauG alleine der Kanton zuständig ist. b) Die Kommission Planung und Baubewilligung der Gemeinde H. ist der Ansicht, dass das vorliegende Bauprojekt Art. 53 Abs. 7 des Baureglements der Gemeinde H. (nachfolgend BauR H.) widerspre- che und sieht sich deshalb befugt, um den Erhalt von Vorgärten zu si- chern, die Parkplatzerweiterung zu verweigern. Gemäss Art. 53 Abs. 7 BauR H. kann die Erstellung von Abstellflächen für Motorfahrzeuge untersagt werden, wenn ihre Erstellung wichtigen Zielen der Ortspla- nung (z.B. Ortsbildschutz, Erhalt von Vorgärten und Grünanlagen etc.) widersprechen oder ihre Benützung den Verkehr stören würde. Wie bereits oben ausgeführt, ist gemäss Art. 80 Abs. 1 BauG der Kanton ausschliesslich zuständig für den Schutz der Ortsbilder von nationaler Bedeutung innerhalb der Bauzonen. Diese Regelung ist abschliessend. Für das kommunale Recht bleibt insoweit grundsätz- lich kein Raum, eigenständige Vorschriften zum Schutz der Ortsbilder von nationaler Bedeutung zu erlassen. Mit Inkraftsetzung des BauG und der darauf gestützten Verordnung, erscheint die Anwendung der ortsbildschützerischen Bestimmung des BauR H. in Bezug auf Orts- bildschutzzonen von nationaler Bedeutung nicht mehr als zulässig. Die Kommission Planung und Baubewilligung der Gemeinde H. ist in- dessen nach wie vor befugt, Art. 53 Abs. 7 BauR H. auf kommunalen Ortsbildschutzzonen anzuwenden. Gemäss Art. 80 Abs. 3 BauG sind die Gemeinden nämlich ausschliesslich zuständig für den Schutz der Natur-, Landschafts- und Kulturwerte innerhalb der Bauzone, ausge- nommen die Ortsbilder von nationaler Bedeutung. Departement Bau und Umwelt, 02.07.2009 1477 Baubewilligungsverfahren. Ein Geräteraum resp. eine Bewässe- rungszentrale kann nicht als Dachaufbaute im Sinne des kommunalen Baureglements qualifiziert werden. Aus den Erwägungen: 4.4 Die Rekurrentin macht geltend, die strittige Anbaute (Geräte- raum/Bewässerungszentrale) sei eine technisch bedingte Aufbaute im 10