Gemäss Art. 80 Abs. 1 BauG ist der Kanton ausschliesslich zuständig für den Schutz der Natur-, Landschafts- und Kulturwerte ausserhalb der Bauzonen, für den Weilerschutz sowie für den Schutz der Ortsbilder von nationaler Bedeutung innerhalb der Bauzonen. Nach Art. 97 Abs. 1 BauG bedürfen alle nach Massgabe von Art. 93 BauG bewilligungspflichtigen Bauvorhaben einer Bewilligung der Gemeindebaubehörde. Gemäss Abs. 2 lit. b der gleichen Bestimmung bedürfen Bauvorhaben in kantonalen Schutzzonen und an Schutzobjekten gemäss Art. 79 ff. BauG zusätzlich einer raumplanerischen Bewilligung des kantonalen Planungsamts.