ligen Umnutzung von öffentlichem zu privatem Zweck gesprochen werden, womit eine erhebliche neue wirtschaftliche Zweckbestimmung zu verneinen ist. d) Bleibt die Identität der Baute oder Anlage in den wesentlichen Zügen gewahrt, muss ausserdem geprüft werden, ob die Änderung oder Erneuerung mit den wichtigen Anliegen der Raumplanung vereinbar ist (Art. 24c Abs. 2 Satz 2 RPG). Diese Formel verweist auf die Ziele und Grundsätze der Raumplanung (Art. 1 und 3 RPG), mit deren für den Einzelfall massgeblichen Anliegen das Bauvorhaben im Einklang stehen muss. Dabei ist zu berücksichtigen, dass es gerade auch raumplanerisch sinnvoll sein kann (Art. 3 Abs. 2 lit.