keit usw. (Waldmann/Hänni, a.a.O., N 19). Im Vergleich zu diesen beispielhaft aufgelisteten Zweckänderungen weicht die geplante Zweckänderung nicht grundlegend von der ursprünglichen Nutzungsart ab. Da die bestehende TV-Empfangsantenne nur noch wenigen Konsumenten als TV-Empfangsanlage dient, kann nicht von einer völ- 7 A. Verwaltungsentscheide 1475