Vorliegend geht es um eine Zweckänderung, da die bisherigen TV-Empfangsantennen durch drehbare Kurzwellen-Richtantennen sowie drei UKW-Antennen ersetzt werden. Von der Wesensgleichheit einer Baute kann nur gesprochen werden, wenn die Zweckänderung nicht zu einer völlig neuen wirtschaftlichen Zweckbestimmung führt, sondern zu einer Nutzung, die von der ursprünglichen Nutzungsart nicht grundlegend abweicht.